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Statuten |
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1) Unter dem Namen Schachclub PHOENIX besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 2) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:
a) regelmässige Spielabende
b) Turniere
c) Wettkämpfe
d) weitere Schachanlässe
Art. 3) Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbund (SSB).
2. Die Mitgliedschaft
Art. 4) Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern.
Art. 5) Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten und Genehmigung durch den Vorstand (bzw. Vereinsversammlung).
Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung an den Vorstand zu richten.
Wer dem Verein während 25 Jahren als Mitglied angehört hat, wird zum Freimitglied ernannt.
Art. 6) Austrittserklärungen sind nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge noch zu erfüllen.
Art. 7) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Interessen, besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
Art. 8) Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zwecke und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung, unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen, gemäss Art. 5, Abs. 2. ….
Ausgeschlossen werden ferner Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen.
Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.
3. Die Organisation
Art. 9) Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1. Die Vereinsversammlung
Art. 10) Der Verein hält jährlich, nicht später als im Monat April,
eine ordentliche Vereinsversammlung ab.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern,
durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe
der Gründe dies verlangen.
Die Einberufung zu den Vereinsversammlungen hat mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung zu erfolgen,
wobei das Verzeichnis aller zu behandelnder Geschäfte (Traktandenliste) den Mitgliedern bekanntzugeben ist.
Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekanntgegeben wurden,
kann an einer Vereinsversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden,
es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Vereinsversammlung anwesend,
und zwei Drittel derselben mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
Hiervon ausgenommen sind Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Vereinsversammlung
eingereicht werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenfalls stimmberechtigt,
ausgenommen bei Wahlen des Vorstandes. Der Stichentscheid steht in allen Fällen dem Präsidenten zu.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der gültigen abgegebenen Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung erfolgen offen,
sofern nicht von 5 Mitgliedern geheime Durchführung verlangt wird.
Art. 11) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:
- Wahl der Stimmenzähler.
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten.
- Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsrevisoren.
- Entlastung des Kassiers.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Genehmigung des Budgets.
- Wahl des Präsidenten und des Vorstandes.
- Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisors.
- Erledigung der der Vereinsversammlung vom Vorstand überwiesenen
Geschäfte.
- Vornahme von Statutenänderungen.
- Behandlung von Rekursen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abnahme des Jahresberichtes durch den Spielleiter
- Auflösung des Vereins
3.2 Der Vorstand
Art. 12) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich
- dem Präsidenten.
- einem Vizepräsidenten, der gleichzeitig auch andere
Vorstandsfunktionen ausüben kann.
- dem Aktuar.
- dem Kassier.
- dem Spielleiter und Materialverwalter.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Präsident sowie die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Dauer von 2 Jahren durch die Vereinsversammlung gewählt und sind
für jede weitere Amtsdauer wieder wählbar. Es gilt das einfache Mehr.
Art. 13) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Er behandelt alle Aufgaben des Vereins und besorgt
den Verkehr mit den Behörden und andere Organisationen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident,
der Vizepräsident und der Kassier kollektiv zu zweien.
Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben:
- die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der
Vereinsversammlung
- die Einberufung der Vereinsversammlung
- die jährliche schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die
Rechnungsablage über die Vereinsrechnung.
Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedürfnis Sachverständige zu den Sitzungen beizuziehen.
Diese haben beratende Stimme.
Er fasst seine Beschlüsse offen, mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3.3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 14) Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisor erfolgt gleichzeitig
mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren und sind für
jede weitere Amtsdauer wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und
der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
4. Die finanziellen Mittel
Art. 15) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen der Aktivmitglieder.
- Beiträgen der Passivmitglieder.
- Überschüssen aus Veranstaltungen.
- Zuwendungen und Gönnerbeiträgen.
- Zinsen des Vereinsvermögens.
Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden jeweils von der
Vereinsversammlung jährlich festgesetzt.
Die Ehren- und Freimitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Jahresbeiträge sind jeweils bis spätestens Ende Juni zahlbar.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder oder Gruppen,
z.B. Jugendliche, besondere Beitragsbestimmungen festzusetzen.
Art. 16) Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Auflösung des Vereins
Art. 17) Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung
beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder teilnehmen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Art. 18) Ein allfälliges Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins an eine
wohltätige an der Auflösungsversammlung zu bestimmende Institution.
6. Statutenänderungen
Art. 19) Die Statuten können nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.
7. Spielordnung
Art. 20) Als Spielregeln gelten die Vorschriften des SSB und des Weltschachbundes (FIDE).
Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. Mai 1984 einstimmig gutgeheissen,
nach einer Revision durch die ordentliche Generalversammlung
vom 6. Juli 1999 aktualisiert und treten ab sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle bisherigen Fassungen.
Der Präsident: Roger Kunz
Die Aktuarin: Rita Feusi